Satzung

Satzung des Stadtverbandes Duisburg der PARTEI, PARTEI Duisburg

»Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative«

– Die PARTEI –

Stand: 22.01.2022

§ 1 – Zweck

(1) Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des ­Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau ­eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer ­Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische, völkische  und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.

(2) Der Sitz des Stadtverbandes der Partei ist Duisburg. Dort befindet sich auch die Geschäftsstelle.

(3) Das Tätigkeitsgebiet der PARTEI  Duisburg ist die Stadt Duisburg.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Jeder, der in Deutschland  lebt, kann Mitglied der PARTEI  werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der PARTEI anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der PARTEI sein oder werden.

(2) Mitglied der PARTEI können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt eine Mitglieder­datei.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der PARTEI und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der PARTEI widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der PARTEI wird aufgrund der Bundesatzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Nach Gründung von Landesverbänden kann bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft in der PARTEI aufgrund der entsprechenden Satzung des jeweiligen Landesverbandes erworben wird.

(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied im Bereich der aufnehmenden Gliederung (Bundes- oder Landsverband) einen Wohnsitz hat und nicht schon Mitglied der PARTEI ist.

(3) Bei Wohnsitzwechsel von einem in ein anderes Bundesland geht die Mitgliedschaft über. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist. Das PARTEI-Mitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen.

(4) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.

(5) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der PARTEI zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der PARTEI zu beteiligen.

(2) Jedes Mitglied der PARTEI in Duisburg ist aufgefordert, sich am Parteileben der PARTEI Duisburg mit eigenen Initiativen sowie Mitarbeit in den Gremien und Arbeitskreisen zu beteiligen.

(3) Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet nach den Bestimmungen der Bundespartei.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der PARTEI Duisburg  und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Enthebung von einem Parteiamt,
  4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden
  5. Ausschluss

(2) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der PARTEI verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(3) Die parlamentarischen Gruppen der PARTEI  Duisburg sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand angeordnet. Der Vorschrift des § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) ist unbedingte Beachtung zu schenken.

(5) Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Stadtbezirksverbände sind möglich:

  1. Auflösung
  2. Ausschluss
  3. Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände

(6) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 5 entscheidet der Stadtparteitag auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

§ 7 – Gliederung

(1) Die PARTEI Duisburg besteht als einheitlicher Verband. Stadtbezirkverbände können auf Beschluss des Stadtparteitages mit einfacher Mehrheit gegründet werden.

(2) Arbeitskreise, Arbeitsgemeinschaften, Ausschüsse oder andere Gruppen können von mindestens zwei Mitgliedern im Rahmen der PARTEI Duisburg gegründet werden. Sie dürfen nach Beschluss des Vorstandes im Namen der PARTEI Duisburg öffentlich tätig werden. Die Namen dieser Gruppen können frei gewählt werden, dabei soll der Zusammenhang zur PARTEI Duisburg gewahrt bleiben.

§ 8 Verpflichtung zum Parteifrieden

(1) Der Stadtverband Duisburg verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der PARTEI zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das  Ansehen der Bundespartei Die PARTEI  und ihre Untergliederungen richtet.

(2) Bei inneren Streitigkeiten in der Stadtpartei soll ein Landesausschuss der PARTEI als Schiedsgericht entscheiden.

§ 9 – Organe der Stadtpartei

(1) Organe sind der Vorstand, der Stadtparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Der Stadtvorstand vertritt die PARTEI nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Dem Stadtvorstand gehören folgende Mitglieder an:

  1. Bis zu zwei Vorsitzende,
  2. Bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende,
  3. Bis zu zwei Schatzmeister,
  4. der oder die Pressesprecher (es können zwei gleichberechtigte Sprecher gewählt werden)
  5. ein oder mehrere Mitglieder, die für besondere Aufgaben gewählt werden.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stadtparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5) Besetzung der Vorstandsposten 1. – 3. kann zur Erzielung der Geschlechterparität doppelt erfolgen.

(6) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(7) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(8) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(9) Der Parteitag tagt jährlich. Die Einberufung folgt den Regularien der Absätze 5 und 6 mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist zwei Wochen zu betragen hat. Parteitage werden bis zum 31. Dezember 2015 als Mitgliederversammlungen abgehalten. Ab dem 1. Januar 2016 werden die Bundesparteitage als Vertreter-Versammlungen abgehalten, wenn die Anzahl der Parteimitglieder über 1.000 liegt. In diesem Falle wird die Zusammensetzung der Vertreterversammlungen rechtzeitig durch Satzungsänderung festgelegt. Der Stadtparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 (insb. §9 Abs. 3) des Parteiengesetzes (PartG) niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet. Der Parteitag wird einberufen durch schriftliche Einladung der Mitglieder (Fax/E-Mail genügt). Alternativ dazu kann die Einberufung über Ankündigungen auf der PARTEI-Homepage und in dem Parteiorgan erfolgen. Gleiches gilt für außerordentliche Mitgliederversammlungen.

(10) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, am 19.12.2010.

§10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.

(2) Bewerber sollen ihren Wohnsitz in Duisburg haben.

§ 11 – Zulassung von Gästen

(1) Der Stadtparteitag, der Vorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen.

(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

§ 12 – Satzungsänderung

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Stadtparteitag mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 50% der Parteimitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären (Fax/E-Mail genügt).

(2) Die beigefügte Finanzordnung ist Teil dieser Satzung.

§ 13 – Auflösung und Verschmelzung

(2) Die Auflösung des Stadtparteiverbandes  kann durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Landessparteitags Stimmberechtigten beschlossen werden. Ein solcher Beschluss muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich (Fax genügt, Urabstimmungsformular wird versandt bzw. auf der PARTEI-Homepage zum Download bereitgestellt.

(3) Beschlüsse über Auflösung oder Verschmelzung der Stadtpartei bedürfen zur Rechtskraft der Zustimmung des zuständigen Landesparteitages.

§ 14 – Verbindlichkeit dieser Bundessatzung

(1) Die Satzung des Stadtverbandes muss mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundessatzung übereinstimmen.

(2) Die PARTEI führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative. Die Kurzbezeichnung lautet: Die PARTEI. Das Wort PARTEI steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.

§ 15 – Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der PARTEI sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Kosten und notwendige Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Mitglied oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden, sofern der Stadtverband über diese Mittel verfügt.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.